FAQ: Zuverlässigkeitsüberprüfung

FAQ: Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

Hinweis: Bei uns können keine Zuverlässigkeitsprüfungen beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Landesluftsicherheitsbehörde in Ihrem Bundesland.

Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz sowie weitere wissenswerte Fragen und Antworten zum Thema „Zuverlässigkeitsüberprüfung“

  • Wo wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz beantragt?

    Die Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung kann nur über einen Arbeitgeber erfolgen. Der Antrag ist bei der für den Firmenhauptsitz des Arbeitgebers zuständigen regionalen Luftsicherheitsbehörde (je nach Bundesland auch „Luftfahrtbehörde“ oder „Luftamt“ genannt) zu stellen.

  • Wie lange dauert das Antragsverfahren?

    Je nach Luftsicherheitsbehörde liegt die Bearbeitungsdauer (also der Zeitraum von der Antragstellung bis zum Erhalt des Bescheids) zwischen 6 und 12 Wochen.

  • Was wird im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung behördenseitig überprüft?

    Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betreffenden Person auf Grundlage einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird die Identität der zu überprüfenden Person auf etwaige strafrechtliche Relevanzen hin geprüft. Dazu erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Bundeszentralregister) und, wenn sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, auch beim Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und den Strafverfolgungsbehörden sowie ggf. den Ausländerbehörden.


    Alle Anfragen richten sich stets danach, die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu beurteilen.

  • Wer erhält das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung?

    Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird dem Betroffenen, dem Antrag stellenden Arbeitgeber sowie ggf. im Einzelfall den beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schriftlich mittels einer Bescheinigung (sogenannte „Bescheinigung über das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung“) mitgeteilt. Dem Arbeitgeber werden die dem Ergebnis zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt. Dieser erhält lediglich die Benachrichtigung über eine „erfolgreiche“ (positive) oder „nicht erfolgreiche“ (negative) Zuverlässigkeitsüberprüfung.

  • Wie lange ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gültig?

    Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (also die sogenannte „Bescheinigung über das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung“) ist für 5 Jahre gültig. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf eine Wiederholungsprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der aktuellen Gültigkeit gestellt werden sollte.

  • Kann einer Person die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch wieder entzogen werden?

    Ja, die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann einer Person die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch wieder entziehen, sobald Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person bestehen.


    Bei minderen Straftaten wird die betreffende Person i. d. R. zuerst dazu aufgefordert sich zu der Sachlage schriftlich zu äußern, um so die eigene Zuverlässigkeit zu bekräftigen. Bei umfangreicheren Straftaten hingegen wird der betreffenden Person die „behördlich bestätigte Zuverlässigkeit“ i. d. R. umgehend entzogen. Dies erfolgt als schriftliche Mitteilung mittels eines Bescheides an den Antrag stellenden Arbeitgeber und an die überprüfte Person.

  • Welche Mitwirkungspflichten haben zuverlässigkeitsüberprüfte Personen gemäß Luftsicherheitsgesetz?

    Die zu überprüfende Person ist im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dazu verpflichtet – je nach Erforderlichkeit – notwendige Unterlagen oder Gutachten beizubringen. Des Weiteren sind alle überprüften Personen dazu verpflichtet, Änderungen bezüglich

    • Ihres Namens (Eheschließung, Scheidung, Namensänderung),
    • eines Wohnortwechsels (sofern der Wechsel nicht im selben Bundesland erfolgt),
    • des Arbeitgebers und
    • Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit

    der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eigenständig und in Schriftform mitzuteilen.


    Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde das Datum der Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen bezüglich der Tätigkeit eigenständig und in Schriftform mitzuteilen.


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