Alle Anbieter von Luftsicherheitsschulungen sind vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) behördlich dazu verpflichtet, Luftsicherheitsschulungen nur an Personen bzw. Unternehmen zu verkaufen, die dem Schulungsanbieter das sogenannte „Berechtigte Interesse“ nachweisen können.
Einzige Ausnahme: Das „Berechtigte Interesse“ müssen Sie dem Schulungsanbieter nicht nachweisen, wenn Sie die Luftsicherheitsschulungen in der Funktion als „Luftsicherheitsbeauftragter“ (oder als dessen Stellvertreter) eines zugelassenen/zertifizierten Unternehmens für bestimmte interne/externe Personen bestellen.
Sie haben die folgenden Nachweismöglichkeiten:
Sofern Sie kein „Luftsicherheitsbeauftragter“ (oder dessen Stellvertreter) sind, müssen Sie dem Schulungsanbieter das „Berechtigte Interesse“ durch eine der 3 nachfolgenden Möglichkeiten nachweisen: